RS Vfgh 2021/12/16 V460/2020

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Hochschul-QualitätssicherungsG §24
Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2015 §14, §15
PrivathochschulG §2, §4, §5
UniversitätsG 2002 §20, §21, §22, §23, §24, §25
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen der Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2015; gesetzliche Grundlage der Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2015 im Hochschul-QualitätssicherungsG; Konkretisierung des gesetzlichen Prüfbereichs betreffend Organisation und Leitungsstrukturen von Privatuniversitäten durch die Verordnung zur Sicherung der Freiheiten für Universitätsangehörige ist keine unzulässige Verweisung auf das UniversitätsG 2002; verordnungsrechtliche Frist für die Behebung von Mängeln bei der Verlängerung der Akkreditierung steht nicht im Widerspruch zum Hochschul-QualitätssicherungsG

Rechtssatz

Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auf Aufhebung von Wortfolgen des §14 Abs5 litb und §15 Abs2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2015 (PU-AkkVO 2015), beschlossen in der 27. Sitzung des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28.05.2015, wird abgewiesen.

Die Bedenken, dass der PU-AkkVO 2015 die gesetzliche Grundlage fehle, weil §24 Abs6 HS-QSG verfassungswidrig sei, treffen nicht zu (s E v 16.12.2021, G390/2020 ua).

Keine Bedenken gegen §14 Abs5 litb PU-AkkVO 2015:

§24 Abs6 HS-QSG ermächtigt das Board der AQ Austria dazu, nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen sowie der methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind. Die mit Verordnung näher zu konkretisierenden Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung sind in §24 Abs3 HS-QSG festgelegt. Als einen Prüfbereich nennt §24 Abs3 Z5 HS-QSG die "Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen". Dieser Prüfbereich ist, wie in E v 16.12.2021, G390/2020 ua ausgeführt, im Lichte der einschlägigen Vorgaben zu beurteilen, die das Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz - PrivHG) für die institutionelle Akkreditierung von Privathochschulen und Privatuniversitäten vorgibt. Dazu zählt insbesondere, dass eine Privathochschule ihre Tätigkeiten an der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bzw der Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre und in diesem Zusammenhang an der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu orientieren hat. Damit wird - in Verbindung mit der Vorgabe des §5 Abs1 PrivHG, dass die Satzung die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten hat - deutlich gemacht, dass die Privathochschule auch von ihren internen Ordnungsvorschriften her Gewähr dafür bieten muss, dass die Freiheit von Forschung und Lehre an dieser Bildungseinrichtung gewährleistet ist.

§14 Abs5 PU-AkkVO 2015 konkretisiert nun den - internationalen Standards, wie sie §5 Abs1 PrivHG vor Augen hat, entsprechenden - Prüfbereich und verlangt dazu unter anderem in seiner litb, dass die "Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten der Privatuniversität [...] hinsichtlich der Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben internationalen Standards, wie sie insbesondere in §§20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen, [zu entsprechen] und die Hochschulautonomie sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bzw die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre [zu] gewährleisten" haben. Damit soll sichergestellt werden, dass (auch) Privatuniversitäten eine Organisation und Leitungsstrukturen aufweisen, die die genannten Freiheiten für die Universitätsangehörigen gewährleisten. §14 Abs5 PU-AkkVO 2015 knüpft an die §§20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 an und nimmt diese Regelungen nur als ein Beispiel für den internationalen Standard, an dem Privatuniversitäten im Akkreditierungsverfahren zu messen sind.

Vor diesem Hintergrund vermag der VfGH in §14 Abs5 litb PU-AkkVO 2015 weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung noch zu erkennen, dass diese Bestimmung keine Deckung in §24 Abs6 (iVm Abs3 Z5) HS-QSG findet.

Keine Bedenken gegen §15 Abs2 PU-AkkVO 2015:

Werden im Zuge eines Verfahrens zur Verlängerung der Akkreditierung Mängel festgestellt, kann die Verlängerung der Akkreditierung gemäß §24 Abs9 zweiter Satz HS-QSG unter Auflagen erfolgen, wenn die Mängel als innerhalb eines bestimmten Zeitraumes behebbar eingestuft werden. Anschließend an §24 Abs9 HS-QSG legt §15 Abs2 PU-AkkVO 2015 fest, dass eine Verlängerung der Akkreditierung mit Auflagen verbunden werden kann, wenn Mängel festgestellt werden, die voraussichtlich innerhalb einer Frist von bis zu zwei Jahren behebbar sind. Damit konkretisiert §15 Abs2 PU-AkkVO 2015 lediglich den Zeitraum, in dem ein Mangel behebbar sein muss, um eine Verlängerung der Akkreditierung unter Auflagen erteilen zu können, und steht sohin nicht in einem Widerspruch zu §24 Abs9 HS-QSG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen Organisation, Verweisung, Verordnung, Bindung (des Verordnungsgebers), Wissenschaftsfreiheit, Fristen, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V460.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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