TE Vwgh Beschluss 2022/1/19 Fr 2021/08/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über den Fristsetzungsantrag des E P in O, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Dezember 2021 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 13. Jänner 2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2021 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag am 21. Dezember 2021 dem Verwaltungsgerichtshof vor, entschied - ohne vorherige Fristsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof - mit Beschluss vom 3. Jänner 2022 über die Beschwerde des Antragstellers und übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2022 eine Abschrift dieses Beschlusses samt Zustellnachweis.

3        Durch die Fällung und Zustellung des Beschlusses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 3.12.2019, Fr 2019/08/0017).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. erneut VwGH 3.12.2019, Fr 2019/08/0017).

Wien, am 19. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021080006.F00

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten