TE Vwgh Beschluss 2022/1/20 Ro 2019/06/0020

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A AG in W, vertreten durch die Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. Juli 2019, KLVwG-2267/19/2017, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W. vom 23. August 2017, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Rohrmastes und der Antennen der Gebäudewand sowie für die Neuerrichtung eines Rohrmastes und die Erweiterung der Systemtechnik auf einer näher bezeichneten Liegenschaft abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 13 Abs. 2 lit. c und § 17 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) dürften einem Vorhaben die Interessen des Ortsbildschutzes nicht entgegenstehen. Die Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei, wonach die Baubehörde nicht berechtigt gewesen wäre, ein Guthaben der Ortsbildpflegekommission einzuholen, erweise sich als unzutreffend. Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 sei die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 verpflichtet, ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen gemäß § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 festzustellen sei, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstünden. In diesem Zusammenhang hätten gemäß § 8 Abs. 1 K-BO 1996 der Bewilligungswerber und die Baubehörde das Recht, bei auftretenden Auffassungsunterschieden, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden, an die Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Nach der Bauarchitekturverordnung habe in Bezug auf Einrichtungen für Telekommunikationsanlangen keine zwingende Gutachtenserstellung durch die Ortsbildpflegekommission schon im Vorprüfungsverfahren zu erfolgen. Im vorliegenden Fall habe sich die Baubehörde bereits im Rahmen der Vorprüfung damit auseinandergesetzt, ob dem beantragten Antennentragmast Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstünden, und habe im Sinn des § 8 Abs. 1 K-BO 1996 ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission eingeholt. Dieses Vorgehen stelle keinen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der K-BO 1996 dar. Die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer Ortsbildpflege-Sonderkommission sei mit dem Gesetz LGBl. Nr. 31/2015 ersatzlos entfallen.

6        Auf Grund der durch die revisionswerbende Partei geäußerten Vorbehalte zu den Gutachten der Ortsbildpflegekommission habe das Verwaltungsgericht das Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen eingeholt. Darin sei festgestellt worden, dass im gegenständlichen Bereich ein schützenswertes Ortsbild vorhanden sei, welches im Fall der Realisierung des beantragten Bauvorhabens gestört werden würde. Aus § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG) ergebe sich, dass der Schutz des Ortsbildes untrennbar mit den baulichen Anlagen eines Ortes verbunden sei, wobei nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen seien. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes komme es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Es sei anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm - auch ohne vollständige Einheitlichkeit - ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen sei, welche den Maßstab dafür bilde, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtige. Im vorliegenden Fall habe das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen ein höherer Beweiswert zuzubilligen sei als dem seitens der revisionswerbenden Partei vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Ortsbild im Sinn des K-OBG vorliege und die Charakteristik des Ortsbildes ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus sei, vor welchem weich terrassierte Parkierungsflächen angelegt seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien - anders als die Behauptung des Privatsachverständigen, der gegenständliche Bereich vermittle ein „trostloses Bild“ - nach Einsichtnahme in die in der Verhandlung erörterten Lichtbilder als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Der Amtssachverständige habe anhand von Lichtbildern die Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach aus den Siedlungsbereichen eine Einsicht nur minimal gegeben sei, widerlegen können und schlüssig dargestellt, dass Blickbeziehungen zwischen dem geplantem Errichtungsort und den südlich, westlich und östlich vorgelagerten Siedlungsbereichen vorliegen würden sowie dass eine Störung des Ortsbildes vorliege, die insbesondere auf das konträre Nebeneinander der geplanten technischen Einrichtung zum vorhandenen Almhaus zurückführen sei. Die revisionswerbende Partei habe jede durch den Amtssachverständigen vorgeschlagene Projektmodifikation abgelehnt. Auf Grund der durch den Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheine, der erstellten Fotodokumentation sowie der eingereichten Pläne und Beschreibungen könne das gegenständliche Bauvorhaben ausreichend beurteilt werden. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, welches hinsichtlich der zu erwartenden Störung des Ortsbildes durch die geplante Anlage zum gleichen Ergebnis komme wie die durch die Baubehörde beigezogene Ortsbildpflegekommission, gefolgt sei.

7        Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass es bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 und 5 K-BO 1996 sowie zu § 1 Bauarchitekturverordnung gebe.

8        In ihrer Zulässigkeitsbegründung schließt sich die revisionswerbende Partei zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes an und bringt dazu vor, § 1 Bauarchitekturverordnung verbiete zwingend die Einholung eines Gutachtens der inzwischen abgeschafften Ortsbildpflege-Sonderkommission im Zuge eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 K-BO 1996. Die Baubehörde sei daher nicht dazu ermächtigt gewesen, ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen.

9        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Entscheidung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht auf die von der Baubehörde eingeholten Gutachten der Ortsbildpflegekommission, sondern ausschließlich auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, sodass es auf die im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 5 K-BO 1996 und des § 1 Bauarchitekturverordnung nicht ankommt.

10       Auch in einer ordentlichen Revision hat die revisionswerbende Partei von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0023, mwN).

11       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ferner vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt. Dieses sei nicht schlüssig, weil der Amtssachverständige trotz Vorliegens eines Parkplatzes mit bis zu 1000 Stellplätzen ein schützenswertes Ortsbild angenommen und auf den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern ungenaue Markierungen vorgenommen habe. Zudem habe er das für die Beurteilung des Ortsbildes entscheidende Gebiet zu weit gewählt und auch die zum südlich der geplanten Anlage gelegenen Siedlungsbereich gehörenden Dächer und Giebelflächen miteinbezogen, obwohl deren Einsichtigkeit durch Baumbewuchs deutlich unterbrochen sei. In weiterer Folge sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Sichtbeziehungen zu östlich, südlich und westlich vorgelagerten Siedlungsbebauungen vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit dem Privatgutachten näher auseinandersetzen und ein Obergutachten einholen müssen.

12       Mit diesem Vorbringen wendet sich die revisionswerbende Partei erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122 bis 0124, mwN).

13       Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht widersprechende Gutachten vor, so sind diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung die Erwägungsgründe darzulegen. Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Schließt sich das Verwaltungsgericht dem einen oder anderen Gutachten an, hat es daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es in einem Fall wie dem vorliegenden Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. zum Ganzen VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

14       Das Verwaltungsgericht holte nach Einlangen des Gutachtens des Privatsachverständigen ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen ein, in welchem sich dieser mit den Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandersetzte, gab in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Gutachten wieder und setzte sich damit beweiswürdigend auseinander. Dabei legte es unter Berücksichtigung der Einwände des Privatsachverständigen näher dar, weshalb es dennoch dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt und die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich sei. Soweit die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang eine sachliche Begründung für die erfolgte Festlegung des Beurteilungsgebietes vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die südlich, westlich und nördlich vorgelagerten Siedlungsstrukturen in ihrer Gesamtheit abgestellt, sondern den Beurteilungsbereich auf einen Radius von 150 m bis 200 m rund um das Bauvorhaben eingegrenzt hat; dass der in diesem Radius befindliche südliche Siedlungsbereich in den Beurteilungsbereich einzubeziehen ist, entspricht den Ausführungen des Amtssachverständigen in der vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung vom 5. Dezember 2018, wonach auch die zweite Häuserreihe dieses Siedlungsbereiches einzubeziehen sei. Der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren Einwendungen gegen das Gutachten des Amtssachverständigen auseinandergesetzt, trifft nicht zu, da sowohl der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung als auch das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses auf die seitens der revisionswerbenden Partei kritisierten Einzeichnungen der Position des Mastes auf den Lichtbildern durch den Amtssachverständigen eingegangen sind. Der dem von der revisionswerbenden Partei dazu zitierten hg. Erkenntnis VwGH 16.5.2013, 2010/06/0194, zugrundeliegende Sachverhalt, in welchem es insbesondere um die Frage der Bindung an die tragenden Gründe einer Vorstellungsentscheidung und um unzutreffende, im weiteren Verfahren auch nicht aufgeklärte Einzeichnungen ging, ist mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird von der revisionswerbenden Partei somit insoweit nicht aufgezeigt.

15       Soweit die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der temporären Parkplatznutzung durch den Amtssachverständigen ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Schlüssigkeit von Ortsbildgutachten behauptet, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0162 und 0163, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2022

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060020.J00

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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