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92/01 Luft- und WeltraumfahrtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung von Individualanträgen gegen Verordnungen der Austro Control GmbH betreffend Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/SchwechatSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit (von Teilen) der von der Austro Control GmbH festgelegten Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/Schwechat mit der Bezeichnung "BUWUT 1 C", "LANUX 2 C", "LEDVA 3 C" und "MEDIX 1 D". Es handle sich dabei um Verordnungen, auf Grund welcher die standardisierten Abflugverfahren über das Wohnhaus des Antragstellers in Wien Liesing geführt würden. Durch diese Verordnungen werde der Antragsteller in seinem Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK wegen unzumutbarer Lärmbelästigung verletzt; die Verordnungen verstießen gegen §120a LFG.
Das Vorbringen des Antragstellers lässt die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §120a Abs1 LFG sieht eine Abwägung der darin genannten Kriterien für die Festlegung der An- und Abflugverfahren (und nicht einen Vorrang eines einzelnen Kriteriums) vor. Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in §120a Abs1 LFG normierten Kriterien bei der Festlegung der angefochtenen Standard-Abflugverfahren nicht eingehalten worden sind. Dabei sind auch die in der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl II 364/2012, festgelegten Werte zu beachten. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rechtes des Antragstellers auf Leben gemäß Art2 EMRK angesichts des bloß abstrakten Charakters einer möglichen Gefährdung durch abstürzende Flugzeuge aus.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht näher geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V51.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022