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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
InvFG 2011 §150 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Aktiengesellschaft, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021, Zl. W148 2238325-1/26E, betreffend Übertretungen des InvFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, soweit mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG verbunden ist, stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Antragstellerin wegen einer Übertretung des InvFG eine Geldstrafe verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nach Einholung von Äußerungen mit Beschluss VfGH 16.7.2021, E 2537/2021-15, die aufschiebende Wirkung, soweit mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG verbunden ist, zuerkannt, im Übrigen hingegen nicht. Die Interessenabwägung wurde damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug nicht dargelegt worden seien und der von der Antragstellerin mit einer Veröffentlichung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 150 Abs. 2 InvFG geltend gemachte unwiederbringliche Reputationsschaden nachvollziehbar sei sowie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
2 Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 22.9.2021, E 2537/2021-22, erhob die Antragstellerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband mit dieser einen neuerlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung, wobei sie einen unwiederbringlichen Nachteil aus der verhängten Geldstrafe explizit ausklammerte.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Aus den vom Verfassungsgerichtshof bereits dargestellten Gründen ist auch der hier erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung - in dem schon zur Begründung des Antrags eingeschränkten Umfang - zuzuerkennen.
Wien, am 2. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020246.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022