TE Vwgh Beschluss 2021/12/6 Ra 2021/03/0300

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI S, vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in 8530 Deutschlandsberg, Schulgasse 27/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2021, Zl. W136 2230228-1/2E, betreffend Streichung aus der Sachverständigenliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2021 wurde dem Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 SDG entzogen; gleichzeitig wurde seiner Beschwerde gegen den Ausspruch des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (belangte Behörde) vom 18. Februar 2020, wonach er der Behörde näher bestimmte Auslagen zu ersetzen habe, ersatzlos behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Seine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber mit dem Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass keine zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung entgegenstünden, während die Streichung aus der Liste der Gerichtssachverständigen für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten würde. Es würde massiv in sein Recht der Berufsausübung eingegriffen und er wäre von erheblichen finanziellen Nachteilen betroffen. Er habe sich seit dem ihm vorgeworfenen Vorfall auch wohl verhalten. Seit mehr als 30 Jahren sei er ohne jeglichen Tadel in Gerichtsverfahren tätig gewesen und habe sich in Gerichtsverfahren besonders bewährt. Auch stünden weder general- noch spezialpräventive Gründe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

5        Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/07/0027, mwN).

6        Die revisionswerbende Partei hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm nicht stattzugeben war.

Wien, am 6. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030300.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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