RS Vwgh 2021/12/6 Ra 2021/02/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
BaSAG 2015
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz
VwGVG 2014 §28 Abs4

Rechtssatz

Stattgebung - Aufhebung und Zurückverweisung in einer Angelegenheit nach dem BaSAG - Der von der mitbeteiligten Partei gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG im zweiten Rechtsgang Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA zurückverwiesen. Die in Revision gezogene Entscheidung ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Insoweit kann auf Behebungen und Zurückverweisungen nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG übertragen werden. Demnach werden durch derartige Entscheidungen subjektive Rechte, insbesondere auf Beachtung der in der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; sie sind daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.10.2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, mit denen (wie vorliegend) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (vgl. VwGH 3.8.2015, Ra 2015/07/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020231.L01

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten