TE Vwgh Beschluss 2021/12/6 Ra 2021/02/0231

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
BaSAG 2015
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz
VwGVG 2014 §28 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2021, W158 2135043-1/29E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2015 gemäß BaSAG (mitbeteiligte Partei: H AG, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der nunmehr revisionswerbenden Amtspartei vom 24. November 2015 leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG ein und wies im weiteren Verlauf mit Vorstellungsbescheid vom 6. Juni 2016 die Vorstellung ab.

2        Der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA zurückverwiesen.

3        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die amtsrevisionswerbende Partei u.a. aus, es bestehe aus näheren Gründen ein öffentliches Interesse an der effektiven Umsetzung von Unionsrecht und an der Rechtssicherheit. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei verhältnismäßig und zielführend, weil auf diese Weise die Rechtslage zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt werden könne. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die revisionswerbende Partei vorläufig nicht gezwungen, die ihr vom BVwG aufgetragenen Verfahrensschritte durchzuführen und einen Ersatzbescheid zu erlassen, obwohl die Rechtslage auch im Hinblick auf die Rückforderungsansprüche durch die außerordentliche Revision noch offen sei.

5        Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte nach Darstellung des Verfahrensganges aus, die vom BVwG vorgenommene Kassation entfalte unmittelbare Rechtswirkungen, die konkrete Handlungs- und Sorgfaltspflichten aufseiten des Adressaten des aufgehobenen Bescheides auslösten. Es bestünden zahlreiche offene Rechtsfragen, die Gegenstand vieler Verfahren vor den Unionsgerichten seien. Aufgrund der offenkundigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses habe die mitbeteiligte Partei bislang davon Abstand genommen, ihren Rückforderungsanspruch aktiv geltend zu machen. In der hier gegebenen Konstellation habe auch die Mitbeteiligte als weitere Rechtsschutzsuchende (zu einer anderen hg. Zahl) bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses erhebliche, näher dargestellte negative Folgen zu gewärtigen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher erfüllt, die Mitbeteiligte trete im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil deren Zuerkennung im Interesse der Rechtssicherheit liege und somit letztlich den Interessen beider Parteien diene.

6        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7        Die in Revision gezogene Entscheidung ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Insoweit kann auf Behebungen und Zurückverweisungen nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG übertragen werden. Demnach werden durch derartige Entscheidungen subjektive Rechte, insbesondere auf Beachtung der in der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; sie sind daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.10.2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, mit denen (wie vorliegend) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (vgl. VwGH 3.8.2015, Ra 2015/07/0019, mwN).

8        Weiters ist ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. zum Ganzen VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).

9        Mit ihrem Vorbringen zeigt die amtsrevisionswerbende Partei einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil auf, dem auch die mitbeteiligte Partei nicht entgegengetreten ist, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind.

10       Es war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 6. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020231.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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