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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §32Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Oktober 2021, LVwG-751573/2/ER/NiF, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ambulanter Pflegedienst B), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nun revisionswerbenden Partei, mit dem ein Vergütungsantrag nach § 32 Epidemiegesetz 1950 der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden war, auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Amtsrevision.
3 Den Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet die revisionswerbende Partei damit, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung den Vergütungsanträgen von im Ausland situierten Arbeitgebern in Form einer Auszahlung entsprochen werden müsse. Angesichts der „erhöhten Zahl“ gleichgelagerter Fälle mit Auslandsbezug sei der Aufwand bei der Rückforderung unbegründet ausbezahlter Vergütungen für den Fall einer erfolgreichen Revision für die Gesundheitsbehörde unzumutbar.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen.
6 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. zum Ganzen VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).
7 Abgesehen davon, dass mit dem aufhebenden angefochtenen Beschluss keine auszuzahlende Vergütung zugesprochen wurde, vermag der Verwaltungsaufwand, der mit einer Auszahlung und einer Rückforderung verbunden ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen (siehe VwGH 25.8.2019, Ra 2021/09/0219, mwN), woran auch der Sitz der mitbeteiligten Partei in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nichts ändert.
Wien, am 9. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090255.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022