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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R (geboren 1975), vertreten durch Dr. Stephan Steinhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021, W196 1300185-2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 In der gegenständlichen Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG verband der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 15. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190317.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022