RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
32009L0147 Vogelschutz-RL

Rechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die "Tötung eines Individuums und des daraus wahrscheinlich resultierenden Verlustes einer Brut" ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100178.L02

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten