Index
E3L E15103020Norm
NatSchG NÖ 2000 §10Rechtssatz
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die "Tötung eines Individuums und des daraus wahrscheinlich resultierenden Verlustes einer Brut" ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100178.L02Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022