Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 2000 §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100178.L01Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022