RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100178.L01

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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