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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, geboren 1999, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2021, W155 2201314-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2018 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin, welcher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt die Antragstellerin nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190349.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022