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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Z, geboren 1984, 2. der S, geboren 1987, 3. des SA, geboren 2010 und 4. des A, geboren 2012, alle vertreten durch Mag.aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021, 1. L529 2159152-1/23E, 2. L529 2159155-1/17E, 3. L529 2159150-1/16E und 4. L5292159147-1/16E, , betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus dem Irak stammenden Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 20. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180369.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022