TE Vwgh Beschluss 2021/12/20 Ra 2021/18/0326

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0327
Ra 2021/18/0328
Ra 2021/18/0329
Ra 2021/18/0330
Ra 2021/18/0331
Ra 2021/18/0332
Ra 2021/18/0333

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1977, 2. I, geboren 1988, 3. mj. A, geboren 2010, 4. mj. F, geboren 2012, 5. mj. K, geboren 2013, 6. mj. AA, geboren 2014, 7. mj. MF, geboren 2015 und 8. mj. L, geboren 2020, alle vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, dieser vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2021, 1. W284 2209695-1/17E, 2. W284 2209688-1/14E, 3. W284 2209681-1/12E, 4. W284 2209685-1/12E, 5. W284 2209692-1/12E, 6. W284 2209679-1/12E, 7. W284 2209699-1/12E und 8. W284 2232141-1/13E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revisionen mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidungen (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu den Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180326.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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