RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0173
Ra 2021/10/0174

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Rodungsbewilligung - Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis bewilligte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Marktgemeinde T. die dauernde Rodung auf einem näher bezeichneten Grundstück im Ausmaß von 2.920 m². Mit der dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Rodung brachten die Revisionswerber lediglich vor, die Rodungsbewilligung führe dazu, dass der Hang, auf dem der Wald stehe, bis zu einer Tiefe von ungefähr 14 Metern abgegraben werde. Eine Wiederherstellung oder eine Wiederaufforstung sei nachher nicht mehr möglich. Die im Aufschiebungsantrag näher angeführten positiven Wirkungen von Wäldern kämen nicht nur der Allgemeinheit zu Gute, sondern kämen insbesondere auch bei den Grundstücken der Revisionswerber zum Tragen. Dieses Vorbringen hält den Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht stand. Es wird darin weder näher ausgeführt, aufgrund welcher besonderen Umstände fallbezogen eine Wiederaufforstung nicht möglich wäre, noch ist allein aus der Anführung allgemeiner, positiver Wirkungen von Wäldern eine konkrete, unverhältnismäßige Betroffenheit der Revisionswerber im Fall der Durchführung der bewilligten Rodung erkennbar. Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Hintanhaltung nachteiliger Einwirkungen, die von dem Projekt ausgehen, für das die Rodung bewilligt wurde, besteht im Rodungsverfahren nicht (vgl. VwGH 6.4.1987, 87/10/0039), weshalb im Zusammenhang mit der erwähnten Hangabgrabung von vornherein keine zu beachtenden Nachteile zulässigerweise geltend gemacht werden könnten. Die Begründung des Aufschiebungsantrags lässt somit nicht erkennen, dass für die Revisionswerber mit der Ausübung der Rodungsbewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100172.L01

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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