TE Vwgh Beschluss 2021/12/21 Ra 2021/20/0449

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 1988, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2021, W129 2210679-2/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. August 2019, mit dem dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm kein subsidiärer Schutz oder Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt wurde, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise erteilt und ein Einreiseverbot erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren festgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte (unter Hinweis auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, den seit Begehung von Straftaten vergangenen Zeitraum und den Umstand seiner vorzeitigen Haftentlassung) vor, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Unter Hinweis auf seine starken familiären Bindungen in Österreich und die ihm in der russischen Föderation drohenden Gefahren legte der Revisionswerber die mit einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für ihn einhergehenden Nachteile dar.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 21. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200449.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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