RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2021/02/0251

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z4
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Stattgebung - Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 70 Abs. 2 BWG - Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten - könnte im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2020/02/0001, mwN), weshalb die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020251.L01

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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