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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs2 Z4Rechtssatz
Stattgebung - Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 70 Abs. 2 BWG - Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten - könnte im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2020/02/0001, mwN), weshalb die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei ausfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020251.L01Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022