TE Vwgh Beschluss 2021/12/21 Ra 2021/02/0244

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §30
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Lucas Tschol, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Oktober 2021, LVwG-2021/45/0343-11, betreffend Vorschreibung von Kostenersatz nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Tirol Dr. M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 30 TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        In seinem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag hat der Revisionswerber ein Vorbringen zu den ihm im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteilen erstattet.

4        Die mitbeteiligte Partei hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, der Revisionswerber habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil behauptet, die Höhe der verhängten Geldstrafe sei für sich allein keine ausreichende Begründung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe den öffentlichen wie tierschutzrechtlichen Interessen an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe entgegen. Der Revisionswerber sei bereits in zahlreichen einschlägigen und rechtskräftig entschiedenen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG belangt worden. Auch „generalpräventive“ Überlegungen sprächen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5        Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden.

6        Die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen können im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weil das Revisionsverfahren kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern vielmehr ein Kostenersatzverfahren betrifft. Es ist nach der Lage des Falles für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches als zwingend anzusehen wäre.

7        Die somit anzustellende Abwägung der berührten Interessen fällt im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber konkret behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile zu Gunsten des Antragstellers aus.

8        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020244.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten