TE Vwgh Beschluss 2021/12/23 Ra 2021/14/0397

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0398
Ra 2021/14/0399
Ra 2021/14/0400
Ra 2021/14/0401
Ra 2021/14/0402
Ra 2021/14/0403
Ra 2021/14/0404
Ra 2021/14/0405

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des T, geboren 1979, 2. der R, geboren 1982, 3. der T, geboren 2001, 4. der J, geboren 2003, 5. der H, geboren 2007, 6. des M, geboren 2011, 7. der F, geboren 2012, 8. der F, geboren 2016, und 9. der A, geboren 2018, alle vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, 1. W112 2215062-1/35E, 2. W112 2215057-1/26E, 3. W112 2215080-1/23E, 4. W112 2215079-1/17E, 5. W112 2215078-1/17E, 6. W112 2215061-1/17E, 7. W112 2215077-1/15E, 8. W112 2215060-1/13E und 9. W112 2215075-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (eine Familie aus der russischen Föderation bestehend aus den Eltern und ihren sieben Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin unter anderem aus, dass das Leben der Viertrevisionswerberin im Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Erkrankung und in Ermangelung tauglicher Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien in Gefahr sei.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in die Russische Föderation ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

5        Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 23. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140397.L00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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