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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0149 B 1. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG 2020) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur "gehemmt". Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 16. März 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2014 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG 2020) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur "gehemmt". Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 16. März 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2014 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180049.L02Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022