TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Fr 2021/18/0049

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2021/18/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag von 1. G J, und 2. G J, beide vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. Jänner 2022, W220 2127988-2/14E und W220 2127986-2/17E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren, findet darin keine Deckung. Soweit es auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, war abzuweisen, weil die Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurden (vgl. VwGH 20.5.2015, Fr 2014/18/0053).

Wien, am 25. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021180049.F00

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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