TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/0102

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 4.343.251/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 22. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 28. Juli 1993 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. August 1993 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt vom 23. August 1993 auch angegeben habe, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet monatelang in Cote d"Ivoire, einen Monat lang in Tunesien, sowie auch in Griechenland (Anm.: hinsichtlich Griechenland nahm bereits das Bundesasylamt Sicherheit vor Verfolgung an, die Berufung enthielt kein Vorbringen gegen diese Annahme) und Slowenien aufgehalten habe. Alle genannten Staaten seien Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention.

Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei in den genannten Staaten sicher vor Verfolgung gewesen, weshalb § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 zur Anwendung komme und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde enthält nur Ausführungen gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wendet sich aber nicht gegen die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung. Da die rechtliche Beurteilung der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den genannten Staaten mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sicherheit vor Verfolgung (ausgehend von den hg. Erkenntnissen vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357) im Einklang steht, kann der Verwaltungsgerichtshof mangels jeglichen entgegenstehenden Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.

Da die Asylgewährung bei Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 nicht in Frage kommt, erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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