RS Pvak 2021/11/28 A27-PVAB/21

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Veröffentlicht am 28.11.2021
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Interessenkollision

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die PVAK hat demnach ausgesprochen, dass eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten dann verneint werden muss, wenn die Interessen mehrerer Bediensteter in Widerspruch stehen bzw. stehen können. Mit Entscheidung vom 6. April 1987, A7-PVAK/87, wurde ausgesprochen, dass die PV die Vertretung eines Bediensteten in einem Verfahren zur Prüfung, ob gegen einen Bediensteten disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen sind, bei einer möglichen Interessenskollision das Vertretungsersuchen abzulehnen hat. Auch der VwGH hat in Erkenntnis vom 4. April 2001, 94/09/0274, ausgesprochen, dass in einem Disziplinarverfahren zwar nach § 107 BDG 1979 ein Vertretungsanspruch durch einen Beamten, nicht aber durch einen PV besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A27.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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