RS Lvwg 2021/12/9 LVwG-AV-193/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen der Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer im Zuge der Bautätigkeit wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 74 Abs 2 GewO hinsichtlich der Betriebsanlage geltend gemacht.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Generalgenehmigung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.193.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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