TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/0078

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1995, Zl. 4.346.012/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 18. Dezember 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 20. Dezember 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Februar 1995 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Dezember 1994 unter anderem an, er sei von Monrovia über Sierra Leone nach Rumänien geflüchtet. In Sierra Leone habe er sich vier Tage aufgehalten. Sodann sei er mit dem Schiff nach Rumänien gefahren. Er sei von einem uniformierten Mann in einen Autobus gesetzt worden und mit diesem nach Bukarest gefahren. In Bukarest habe er am Bahnhof vier Tage übernachtet. Er habe zu einem Flüchtlingslager wollen, dieses aber nicht finden können. Auf den Vorhalt des Leiters der Einvernahme, daß Rumänien als sicherer Staat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte, gab der Beschwerdeführer als Grund, warum er Rumänien wieder verlassen habe, an:

"Ich wollte in Rumänien um Asyl ansuchen, habe aber das Flüchtlingslager nicht gefunden. Ich habe einige Personen gefragt, konnte aber aufgrund dieser Angaben das Flüchtlingslager nicht finden. Ich habe auch Polizeibeamte gefragt und diese haben mir den Weg erklärt. Ich konnte aber das Flüchtlingslager nicht finden. Aus diesem Grund bin (ich) dann nach Österreich geflüchtet."

Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Berufung unter anderem auch - anders als die Erstbehörde - darauf, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Sierra Leone und Rumänien - beides Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention - bereits in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer zeigt hinsichtlich der oben zitierten Angaben keinen anläßlich der Niederschrift etwa unterlaufenen Verfahrensmangel auf. Er rügt die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung wie folgt:

"Die belangte Behörde stützt sich weiters in ihrer Bescheidbegründung auf die Drittlandklausel, somit daß der BF in einem Drittland bereits Schutz vor Verfolgung gehabt hat.

Dabei wurde ausgeführt, daß der BF sich in Rumänien und Sierra Leone - Mitgliedsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention - aufgehalten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis (vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413) zum Ausdruck gebracht, daß dem BF, welcher sich gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, daß er bereits in einem Drittland vor Verfolgung sicher gewesen wäre, diesem Einwand nachzugehen sei. Diesbezüglich bestehe eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde, welcher diese nicht nachkäme, wenn die Behörde keine entsprechenden Ermittlungen über das Drittland vorgenommen hat (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1995, Zl. 94/01/0291 und Zl. 94/01/0585).

Der Mitwirkungspflicht ist der BF jedoch in jeder Beziehung nachgekommen. Der Mitwirkungspflicht kommt auch nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 86/11/0044 und Zl. 91/08/0123). Dies trifft bei Feststellungen über ein sicheres Drittland nicht zu. Lediglich der Hinweis, daß ein Land Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention ist, sind nicht geeignet, eine Drittlandsklausel zu tragen."

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, daß er im erstinstanzlichen Verfahren auf den Vorhalt der Sicherheit vor Verfolgung in Rumänien nur angegeben hat, daß er in Rumänien ein Flüchtlingslager nicht habe finden können, jedoch in keiner Weise sich gegen die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung gewendet hat. Deshalb gehen die Beschwerdeausführungen im Hinblick auf Rumänien ins Leere, weil die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers nichts enthielten, das gegen die angenommene Sicherheit vor Verfolgung in Rumänien spräche, und deshalb die belangte Behörde auch nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war.

Da der Beschwerdeführer sohin gegen die von der belangten Behörde aufgrund seines Aufenthaltes in Rumänien angenommene Erlangung der "Verfolgungssicherheit" im Verwaltungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht hat, ist die insoweit von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte - dürftige - Beweislage in ihrer Aussagekraft nicht erschüttert und kann aus dem angefochtenen Bescheid keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit ersehen werden.

Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele zB das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/19/1190). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und mit den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensmängeln unterbleiben.

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf den herangezogenen Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (hinsichtlich Rumänien) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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