TE Vfgh Beschluss 2021/11/29 G260/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
B-VG Art18 Abs1
ArbVG §9 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ArbVG betreffend die Lösung einer Kollektivvertragskollision im Falle von mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §9 Abs4 ArbVG, BGBl 22/1974:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind zur Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996, 15.493/1999 und 16.137/2001).

Mit §9 Abs4 ArbVG hat der Gesetzgeber in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, dass bei mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern, wenn sich die Kollektivvertragszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer nicht nach den Abs1 bis 3 leg cit ermitteln lässt, der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches zur Anwendung gelangt, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst (vgl dazu auch VfGH 25.2.2020, G146/2019, mwN; vgl VfSlg 16.993/2003).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G260.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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