RS Vfgh 2021/11/29 G260/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
B-VG Art18 Abs1
ArbVG §9 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ArbVG betreffend die Lösung einer Kollektivvertragskollision im Falle von mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern

Rechtssatz

Mit §9 Abs4 ArbVG hat der Gesetzgeber in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, dass bei mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern, wenn sich die Kollektivvertragszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer nicht nach den Abs1 bis 3 leg cit ermitteln lässt, der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches zur Anwendung gelangt, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.

Entscheidungstexte

  • G260/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 G260/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G260.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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