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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrages wegen entschiedener SacheRechtssatz
Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw eine aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von E v 29.09.2021, V188/2021 ua, keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, COVID (Corona), res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V230.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022