TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/27 VGW-031/068/5085/2021

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 01.03.2021, Zl. MA67/…/2020, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2021

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

I.       Wesentliche Entscheidungsgründe

Festgestellt wird, dass am 16.09.2020, von 11:52 Uhr bis 12:03 Uhr in Wien, vor C.-Straße ONr. … der auf A. B., geb. … (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), zugelassene weiße Kastenwagen Renault Trafic mit dem behördlichen Kennzeichen … im Bereich des dortigen Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten von ….. [überklebt] - 20h ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt war, ohne dass das Parkraumaufsichtsorgan eine Ladetätigkeit an dieser Örtlichkeit wahrnehmen konnte (MA67 – AS 84 bis 90).

Beim Ladegut handelte es sich um einen großen Spiegel und Material und Werkzeug für dessen Einbau sowie für die Montage eines 250 kg schweren Glases an der Vorderfront des anrainenden Hotels D..

Festgestellt wird, dass der damals beim BF beschäftigte Geselle E. F. den beanstandeten Kastenwagen gelenkt und ihn in der Ladezone abgestellt hatte. Gemeinsam mit seinem Beifahrer G. H. lud er Material und Werkzeug zur Montage eines Zimmerspiegels und einer großen Glasscheibe für die Vorderfront des Hotels aus.

Festgestellt wird weiters, dass aufgrund dieser Wahrnehmung des Parkraumaufsichtsorgans der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (im Folgenden: belangte Behörde), eine Anonymverfügung, datiert mit 17.9.2020, gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsinhaber erlassen hat. Der Beschwerdeführer erbat Stornierung der Anonymverfügung und legte Fotos als Beleg der Ladetätigkeiten vor (MA67 – AS 14 ff.). Es folgt ein Schriftwechsel, in welchen zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zugestand der Lenker des Kfz gewesen zu sein. Dennoch erfolgte keine Lenkerhebung, sondern erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung datiert mit 27.10.2020 gegen den Beschwerdeführer (MA67 – AS 39 ff.). Am 10.11.2020 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Einspruch per E-Mail ein (MA67 – AS 44 ff.). Mit Straferkenntnis vom 01.03.2021 wurde dem BF angelastet das beanstandete Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 7-20h, ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt zu haben, obwohl zur angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei.

Dieses Straferkenntnis leidet aus mehreren Gründen an Mängeln, die dessen Aufhebung notwendig machen.

Die Entladung und Verbringung des angeführten Zimmerspiegels in eines der höheren Stockwerke des Hotels benötigte jedenfalls länger als zehn Minuten, was auch vom Parkraumaufsichtsorgan als plausibel anerkannt wurde und somit zu einer Abstellung des Fahrzeuges während dieser Ladetätigkeit berechtigte.

Weiters hat die mündliche Einvernahme des BF und der Zeugen hervorgebracht, dass Lenker des abgestellten Fahrzeuges vor dessen Abstellung der Zeuge E. F. und nicht der BF war. Obwohl der Zeuge F. sich selbst nicht mehr genau erinnern konnte und nur angab, dass es sein könne, dass er das beanstandete Fahrzeug gefahren und dort abgestellt hat, ist davon auszugehen, dass im Zusammenhalt mit den klaren und zueinander nicht im Widerspruch geratenden Aussagen des BF und des Zeugen H., F. das Fahrzeug gefahren und abgestellt hatte.

Allein aus diesen Gründen ist das Verfahren gegen den BF einzustellen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Kundmachung des Halteverbots mangelhaft ist, da – wie das Parkraumaufsichtsorgan glaubhaft versicherte und sowohl durch seine Fotos als auch Google-Maps-Ausdrucken zu entnehmen ist – die Beginnzeiten des Zeitraumes für welchen das Halte- und Parkverbot gelten soll sowohl am Anfang- als auch am Ende-Schild derart überklebt waren, sodass die Beginnzeit nicht leserlich war. Selbst das Parkraumaufsichtsorgan, das behauptete, dass es lediglich schwer leserlich sei, wurde eines Besseren belehrt, da es selbst als Beginnzeit 06:00 Uhr angegeben hatte, obwohl aus der beigeschafften Verordnung klar erkennbar ist, dass die Beginnzeit 07:00 Uhr lauten muss.

Aus all diesen Gründen ist der BF freizusprechen und das Verfahren gegen ihn einzustellen und es wird der belangten Behörde empfohlen sobald als möglich den verordnungsgemäßen Zustand am Tatort herzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.      H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.09.2021 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 29.09.2021 sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 30.09.2021 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ladetätigkeit; Park- und Halteverbot; Lenkererhebung; Kundmachung des Halteverbots; Lesbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.068.5085.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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