RS Lvwg 2021/10/27 VGW-031/068/5085/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita

Rechtssatz

Die Kundmachung eines Halteverbots ist mangelhaft, wenn die Beginnzeiten des Zeitraumes für welchen das Halte- und Parkverbot gelten soll sowohl am Anfang- als auch am Ende-Schild derart überklebt sind, dass die Beginnzeit nicht leserlich ist.

Schlagworte

Ladetätigkeit; Park- und Halteverbot; Lenkererhebung; Kundmachung des Halteverbots; Lesbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.068.5085.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten