TE Vwgh Beschluss 1996/9/19 96/07/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache des H in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juni 1996, Zl. 710.983/04-OAS/96, betreffend Flurbereinigungsplan Eichfeld, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die von Anton, Franz und Margaretha K. im Devolutionswege angerufene belangte Behörde über die von den genannten Personen erhobene Berufung gegen den von der Agrarbezirksbehörde Graz (AB) erlassenen Flurbereinigungsplan E. dahin ab, daß der bekämpfte Flurbereinigungsplan in Ansehung der Abfindungen von Anton K. und von Franz K. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückverwiesen wurde, während die belangte Behörde die Berufung von Anton und Margaretha K. als unbegründet abwies. Dieser Bescheid erging auch dem Inhalt seiner Zustellverfügung nach ausschließlich an Anton, Franz und Margaretha K.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, daß seinem Rechtsvertreter über Verlangen eine Gleichschrift des Bescheides durch die AB am 7. August 1996 ausgefolgt worden sei, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt zu sein, daß der bekämpfte Flurbereinigungsplan nicht aufgehoben und nicht in sein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlangung des unbeschränkten Eigentums an jenen Grundstücken eingegriffen werde, welche ihm mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme als Grundabfindungen zugewiesen und übergeben worden seien. Die auf einer Verkennung der materiellen und formellen Rechtslage beruhende Aufhebung des Flurbereinigungsplanes habe eine Neudurchführung der Flurbereinigung und damit eine Neugestaltung und andere Verteilung der Grundabfindungen zur Folge, weil mit dem bisherigen Flurbereinigungsplan alle der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke an die Parteien des Verfahrens zugewiesen worden seien und weitere Grundstücke zur Zuteilung an die Berufungswerber K. nicht zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer sei Partei des Flurbereinigungsverfahrens und werde als solche auch im Parteienverzeichnis geführt.

Zur Erhebung dieser Beschwerde fehlt es dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen an der Berechtigung:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. für viele den hg. Beschluß vom 21. September 1995, 95/07/0136, mit weiteren Nachweisen). Diese Frage ist im Beschwerdefall deswegen zu verneinen, weil mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 AVG die dem Beschwerdeführer im bekämpften Flurbereinigungsplan der AB zugewiesene Abfindung nicht berührt wird. Gegen eine im fortgesetzten Verfahren vor der AB aus Anlaß einer Änderung der Abfindung der Parteien K.

gegebenenfalls bewirkte Änderung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindung, mit der seine Rechte erstmals berührt würden, stünden dem Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten unbeschränkt offen; der nunmehr angefochtene, dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangene Bescheid entfaltet ihm gegenüber keine rechtliche Wirksamkeit, sodaß es ihm unbenommen bleibt, die in der vorliegenden Beschwerde gerügten Rechtswidrigkeiten des nunmehr angefochtenen Bescheides jenem künftigen Berufungsbescheid entgegenzusetzen, der erst zu ergehen hätte, wenn die AB im fortgesetzten Verfahren in die Abfindung des Beschwerdeführers eingreifen und er sich dagegen mittels Berufung erfolglos zur Wehr setzen sollte (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 21. September 1995, 95/07/0136).

Da auch eine auf § 26 Abs. 2 VwGG gestützte Beschwerdeerhebung an die Bedingung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid geknüpft ist (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, 93/07/0084), es an dieser Bedingung im Beschwerdefall aber mangels Eingriffes des angefochtenen Bescheides in geschützte Rechte des Beschwerdeführers fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Mit dieser Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070169.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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