TE Vfgh Erkenntnis 1994/10/5 B1116/92

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-Nordost vom 30.04.82 insoweit, als darin zwischen der Samstraße, dem Alterbach und einer Gleisanlage die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist, mit E v 05.10.94, V7/94.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks eines Teiles der bestehenden Kohlenlagerhalle zum Zwecke der Aufstellung einer Rohöldestillationsanlage sowie zur Durchführung der dadurch bedingten Umbauten auf den Grundparzellen 46/4, KG Itzling, und 2896 und 2897/1, KG Hallwang II, unter anderem deswegen abgewiesen, da sie der durch den Flächenwidmungsplan angegebenen Widmung widerspricht.römisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks eines Teiles der bestehenden Kohlenlagerhalle zum Zwecke der Aufstellung einer Rohöldestillationsanlage sowie zur Durchführung der dadurch bedingten Umbauten auf den Grundparzellen 46/4, KG Itzling, und 2896 und 2897/1, KG Hallwang römisch zwei, unter anderem deswegen abgewiesen, da sie der durch den Flächenwidmungsplan angegebenen Widmung widerspricht.

2. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter anderem wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Aus Anlaß der vorliegendenrömisch zwei. Aus Anlaß der vorliegenden

Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/82, S. 6, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als darin zwischen der Samstraße und dem Alterbach, KG Hallwang II, die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-Nordost, Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30. April 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 12/82, Sitzung 6, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als darin zwischen der Samstraße und dem Alterbach, KG Hallwang römisch zwei, die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V7/94, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Teilflächenwidmungsplan insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Samstraße im Norden, dem Alterbach im Süden und der im Plan verzeichneten Gleisanlage im Osten die Widmung "Verkehrsfläche" ausgewiesen ist.

III. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.römisch drei. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1116.1992

Dokumentnummer

JFT_10058995_92B01116_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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