RS Vwgh 1954/6/22 0473/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs2
VVG §3 Abs1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 53 heute
  2. VStG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 53 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. VStG § 53 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1078/50 E 6. Dezember 1950 VwSlg 1809/50 RS 1

Stammrechtssatz

Sobald der tatsächliche Vollzug einer Verwaltungsstrafe noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann eine Vollstreckungsverjährung - ausgenommen in den Fällen des § 53 Abs 2 VStG - nicht mehr eintreten. In solchem Falle ist die Behörde in der im § 31 Abs 3 VStG bezeichneten Weise bereits vor Ablauf der Fallfrist tätig geworden (und zwar auch dann, wenn sie die Exekution nicht im eigenen Wirkungsbereich durchführt, sondern als Vollstreckungsbehörde den Antrag an das zuständige Gericht einbringt). Bei der weiteren Durchführung handelt es sich dann nur mehr um den mechanischen Ablauf des zeitgerecht begonnenen Strafvollzuges (z.B. durch Versilberung der gepfändeten Fahrnisse, durch Zeitablauf beim Absitzen der Arreststrafe), was für die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht kommen kann.Sobald der tatsächliche Vollzug einer Verwaltungsstrafe noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann eine Vollstreckungsverjährung - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, VStG - nicht mehr eintreten. In solchem Falle ist die Behörde in der im Paragraph 31, Absatz 3, VStG bezeichneten Weise bereits vor Ablauf der Fallfrist tätig geworden (und zwar auch dann, wenn sie die Exekution nicht im eigenen Wirkungsbereich durchführt, sondern als Vollstreckungsbehörde den Antrag an das zuständige Gericht einbringt). Bei der weiteren Durchführung handelt es sich dann nur mehr um den mechanischen Ablauf des zeitgerecht begonnenen Strafvollzuges (z.B. durch Versilberung der gepfändeten Fahrnisse, durch Zeitablauf beim Absitzen der Arreststrafe), was für die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht kommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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