RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2021/04/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0081

Rechtssatz

Die Annahme, ein Bieter wolle ein der Ausschreibungsbedingung widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter dies nach dem objektiven Erklärungswert seiner Angebotsunterlagen - klar - zum Ausdruck bringt (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0176, Rn. 23),Die Annahme, ein Bieter wolle ein der Ausschreibungsbedingung widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter dies nach dem objektiven Erklärungswert seiner Angebotsunterlagen - klar - zum Ausdruck bringt vergleiche etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0176, Rn. 23),

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J10

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten