RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2012
BAO §20
BAO §280 Abs1 lite
BAO §80
BAO §9 Abs1
BAO §9a
BAO §93 Abs3 lita
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs2
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs3
KommStG 1993 §6a Abs2
KommStG 1993 §6a Abs3
VwRallg
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 9a heute
  2. BAO § 9a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Sowohl das KommStG 1993 als auch das Wr DienstgeberabgabeG sehen jeweils in § 6a Abs. 2 vor, dass auch Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach § 6a Abs. 3 sowohl des KommStG 1993 als auch des Wr DienstgeberabgabeG haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. nunmehr auch § 9a BAO idF des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 55: es solle - nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 - eine Haftung u.a. für faktische Geschäftsführer vorgesehen werden). Ein faktischer Geschäftsführer wäre daher eine (allenfalls weitere) Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte. Bei mehreren Haftungspflichtigen ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN).Sowohl das KommStG 1993 als auch das Wr DienstgeberabgabeG sehen jeweils in Paragraph 6 a, Absatz 2, vor, dass auch Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach Paragraph 6 a, Absatz 3, sowohl des KommStG 1993 als auch des Wr DienstgeberabgabeG haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergleiche nunmehr auch Paragraph 9 a, BAO in der Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 112, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 55: es solle - nach dem Vorbild des Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3 KommStG 1993 - eine Haftung u.a. für faktische Geschäftsführer vorgesehen werden). Ein faktischer Geschäftsführer wäre daher eine (allenfalls weitere) Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte. Bei mehreren Haftungspflichtigen ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130078.L04

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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