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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind. Die Annahme der Bestellung kann auch schlüssig erfolgen; dies etwa durch Abgabe der Musterzeichnung oder auch durch Tätigwerden für die Gesellschaft.Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung vergleiche VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam vergleiche VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind. Die Annahme der Bestellung kann auch schlüssig erfolgen; dies etwa durch Abgabe der Musterzeichnung oder auch durch Tätigwerden für die Gesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130078.L02Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022