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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §268 Abs1 idF 2013/I/015Beachte
Rechtssatz
Dass mit der Tätigkeit des Sachwalters Gemeinwohlinteresse verbunden ist, ist evident (vgl. VfGH 6.10.2011, G 38/11 u.a., VfSlg. 19532, Punkt III. 2.3.4). Das Entgelt (und die Entschädigung) des Sachwalters sind aber nach der österreichischen Rechtslage nicht von öffentlichen Stellen (etwa Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern), sondern von der betroffenen Person selbst zu tragen; diese Ansprüche des Sachwalters bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre (§ 276 Abs. 4 ABGB).Dass mit der Tätigkeit des Sachwalters Gemeinwohlinteresse verbunden ist, ist evident vergleiche VfGH 6.10.2011, G 38/11 u.a., VfSlg. 19532, Punkt römisch drei. 2.3.4). Das Entgelt (und die Entschädigung) des Sachwalters sind aber nach der österreichischen Rechtslage nicht von öffentlichen Stellen (etwa Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern), sondern von der betroffenen Person selbst zu tragen; diese Ansprüche des Sachwalters bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre (Paragraph 276, Absatz 4, ABGB).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130025.L09Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022