RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2019/13/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §268 Abs1 idF 2013/I/015
EURallg
UStG 1994 §6 Abs1 Z18
UStG 1994 §6 Abs1 Z23
UStG 1994 §6 Abs1 Z24
UStG 1994 §6 Abs1 Z7
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litg
62005CJ0106 L.u.P. VORAB
62008CJ0262 CopyGene VORAB
62011CJ0174 Zimmermann VORAB
62014CJ0335 Les Jardins de Jouvence VORAB
62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0008 E 24.01.2022

Rechtssatz

Regelungen, nach denen ein (anderer als die in § 6 Abs. 1 Z 7, 18, 23 oder 24 UStG 1994 aufgezählten) Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt würde, sieht das österreichische Umsatzsteuerrecht nicht vor. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter im Einzelfall begründet noch nicht die Anerkennung dieses (konkreten) Rechtsanwalts als "Einrichtung mit sozialem Charakter" (vgl. 15.4.2021, EuGH C-846/19, Rn. 83: die Betrauung mit der Tätigkeit durch die Justizbehörde ist nur ein Umstand, der für die Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigen ist). Private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht (wie ein Rechtsanwalt) können nicht allein deshalb als Einrichtungen mit sozialem Charakter qualifiziert werden, weil sie auch Leistungen mit sozialem Charakter erbringen (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 72). Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 78). Es ist aber für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nur mehr Leistungen als Sachwalter erbringt (vgl. insbesondere den Tenor EuGH C-846/19: "... in den Grenzen dieser Dienstleistungen ..."; vgl. weiters EuGH 8.6.2006, L. u. P., C-106/05, Rn. 53 f; 15.11.2012, Zimmermann, C-174/11, Rn. 37; diesen Entscheidungen lagen jeweils nationale Regelungen zu Grunde, die eine bestimmte Schwelle für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vorsahen, was impliziert, dass das Vorliegen nicht begünstigter Umsätze der grundsätzlichen Anerkennung im Übrigen nicht entgegensteht). Anwaltliche Leistungen, die im Rahmen von Sachwalterschaften oder auch außerhalb dieser erbracht werden, sind aber steuerlich schon deswegen nicht begünstigt, weil es sich hiebei nicht um eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen handelt (vgl. - neuerlich - EuGH C-846/19, Rn. 66). Ob der Rechtsanwalt als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, ist anhand sämtlicher maßgeblicher Umstände zu prüfen (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 81). Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind, finden sich insbesondere in Rn. 70 und Rn. 83 bis 87 des angeführten Urteils. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, schließt dies eine Anerkennung im Rahmen der Gesamtabwägung nicht jedenfalls aus (vgl. EuGH 10.6.2010, CopyGene, C-262/08, Rn. 71; vgl. auch EuGH 21.1.2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, Rn. 39).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0106 L.u.P. VORAB
EuGH 62008CJ0262 CopyGene VORAB
EuGH 62011CJ0174 Zimmermann VORAB
EuGH 62014CJ0335 Les Jardins de Jouvence VORAB
EuGH 62019CJ0657 Finanzamt D VORAB
EuGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130025.L06

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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