RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0262

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
MRK Art8
StGB §12
StGB §142 Abs1
StGB §143 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 sind nach der Absicht des Gesetzgebers die in dieser ehemaligen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiter beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundeliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 MRK einräumen wollte (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210262.L03

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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