RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0135

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
NAG 2005 §11 Abs5
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0131 E 21. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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