RS Vwgh 2021/12/31 Ra 2020/07/0022

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Veröffentlicht am 31.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §17 Abs1

Rechtssatz

Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung (vgl. VwGH 30.6.2016, 2013/07/0271). Die diesbezügliche Beurteilung des VwG ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070022.L02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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