RS Vwgh 2022/1/18 Ra 2020/19/0447

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
70/06 Schulunterricht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
IntG 2017 §10 Abs2 Z5
IntG 2017 §9 Abs4
Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 §3 Abs1
Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 §3 Abs4
Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 §6 Abs6 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit "Bestanden", was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft", beurteilt wurden und keine Beurteilung auf "Nicht genügend" lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012). Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, war somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005) erfüllt.Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit "Bestanden", was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft", beurteilt wurden und keine Beurteilung auf "Nicht genügend" lautet (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012). Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, war somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005) erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190447.L02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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