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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2Rechtssatz
Kommt der Inhaber einer betriebseingestellten Eisenbahn seiner Verpflichtung zu Vorkehrungen iSd § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 nicht nach und wird daraufhin von der Eisenbahnbehörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls - aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens - einen Auftrag zur Vornahme von Sicherungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen zu erteilen, ist ein Verschulden des Inhabers der Anlage iSd § 76 Abs. 2 AVG zu bejahen.Kommt der Inhaber einer betriebseingestellten Eisenbahn seiner Verpflichtung zu Vorkehrungen iSd Paragraph 19, Absatz 2, EisenbahnG 1957 nicht nach und wird daraufhin von der Eisenbahnbehörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls - aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens - einen Auftrag zur Vornahme von Sicherungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen zu erteilen, ist ein Verschulden des Inhabers der Anlage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030156.L04Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022