TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/24 93/13/0241

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 26. August 1993, GZ 6/3-3091/89-07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1981 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Angestellter, erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus der Vermietung von Teilen eines Gebäudes. In den Einkommensteuererklärungen 1981 bis 1986 erklärte der Beschwerdeführer Verluste aus der Vermietung dieses Objektes. Nach einer im Jahre 1988 durch den Beschwerdeführer erfolgten Berichtigung der Steuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1986 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens; es vertrat die Meinung, daß es sich bei der in Rede stehenden Vermietung um Liebhaberei handelte, und erließ dementsprechende Bescheide.

Die Berufung gegen diese Bescheide richtete sich gegen diese Qualifizierung der Vermietung als Liebhaberei. Im Zuge der über die Berufung durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers für die Vermietung folgende (berichtigte) Überschußrechnung vorgelegt:

"Ergebnis

    1981           -  59.941,29

    1982           -  56.842,29

    1983           -  37.962,29

    1984           -  31.733,29

    1985           -  23.518,29

    1986           -  15.753,29

    1987           -  13.189,29

    1988              11.080,71

    1989              17.039,71

    1990              20.874,71

    1991              35.852,71

    1992              39.405,71

-

114.686,46"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die korrigierte Überschußrechnung zeige, daß es ab 1988 zu Einnahmenüberschüssen komme. Diese reichten aber bis 1992 nicht aus, die Verluste der vorangegangenen Jahre zu kompensieren. Es wären noch mindestens vier weitere Gewinnjahre nötig, um in die Gesamtüberschußzone zu gelangen. Das würde aber einen Beobachtungszeitraum von mehr als 16 Jahren bedeuten, welcher als nicht mehr überschaubar anzusehen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen hat, ist dem Gesetz zu entnehmen, daß eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Ergibt die Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit kein eindeutiges Bild, so ist zu prüfen, ob die Betätigung mit subjektivem Ertragsstreben, also dem Streben nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses, ausgeübt wird, wobei dieses Streben durch das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Auffassung vertreten, daß ein Beobachtungszeitraum von mehr als 16 Jahren als nicht mehr überschaubar anzusehen sei. Demgegenüber ist aber nach nunmehriger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur vorhersehbaren Dauer der Nutzbarkeit des Gegenstandes der Vermietung zu Vermietungszwecken für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt nämlich längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muß dabei noch als absehbar gelten. Ausgehend von ihrer nicht mehr als zutreffend erachteten Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde somit unterlassen, entsprechende Erhebungen über die Rentabilität des in Rede stehenden Mietobjektes sowie allenfalls über das subjektive Ertragsstreben des Beschwerdeführers durchzuführen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz der Beilagengebühr war dabei nur im gesetzmäßigen Ausmaß von S 90,-- für eine aus drei Bogen bestehende Beilage zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130241.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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