TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/29 W101 2223085-1

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §2 Abs1
GEG §6
GEG §6a
GGG Art1 §32 TP7
UVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2223085-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.07.2019, Zl. 100 Jv 4205/19b-33a (003 Rev 9987/19a), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 6ff GEG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vor dem Bezirksgericht Liesing (in der Folge: BG) war zu 20 Pu 147/19b (ehemals 5 Pu 442/09k) ein Pflegschaftsverfahren mit dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner geführt worden.

Mit einstweiliger Verfügung vom 21.04.2016 (ON 4) verpflichtete das BG den Beschwerdeführer ab 20.04.2016 zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltszahlung iHv € 138,80. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers war mit Beschluss vom 30.08.2016 (ON 24) nicht Folge gegeben worden. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2016 einen Revisionsrekurs (ON 31). Zum Revisionsrekurs war dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 04.10.2016 (ON 32) aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes eine Verbesserung aufgetragen worden. Mit Schreiben vom 12.10.2016 (ON 37) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich keinen Rechtsanwalt leisten könne und ersuchte diesbezüglich um Rechtshilfe. Seinem Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, war mit rechtskräftigen Beschluss vom 22.11.2016 (ON 45) zurückgewiesen worden. Schließlich wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 10.01.2016 (wohl gemeint 2017, ON 54 iVm ON 85, 99 und 113) zurück. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 07.10.2016 (ON 34) trug das BG dem Beschwerdeführer die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG iHv € 138,80 auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 (ON 38) einen Rekurs. Dem Rekurs war mit Beschluss des LG vom 10.01.2016 (wohl gemeint 2017, ON 54) nicht Folge gegeben worden. Auch der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beschwerdeführers vom 14.02.2017 (ON 59) war mit Beschluss des LG vom 29.11.2017 (ON 113) zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Daraufhin ordnete das BG mit Beschlüssen vom 25.10.2017 (ON 102), vom 20.07.2018 (ON 152, idF der Rekursentscheidung ON 169), vom 20.07.2018 (ON 153, idF der Rekursentscheidung ON 169), vom 20.07.2018 (ON 154, idF der Rekursentscheidung ON 169), vom 20.07.2018 (ON 155, idF der Rekursentscheidung ON 169) und vom 22.02.2019 (ON 175) die Auszahlung von Sachverständigengebühren iHv € 303,00, iHv € 663,00 sowie iHv € 525,00, iHv € 622,00, iHv € 242,64, iHv € 619,00 und iHv € 115,00 aus Amtsgeldern an. Schließlich sprach das BG aus, dass der Beschwerdeführer als Antragsgegner sowie die Antragstellerin im betreffenden Grundverfahren für diese Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 GEG dem Bund gegenüber zur ungeteilten Hand haften würden. Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Beschluss des BG vom 20.07.2018, Zl. 5 Pu 442/09k-150, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 iHv € 265,00 sowie ab 01.07.2016 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter iHv € 292,00 verpflichtet und die einstweilige Verfügung vom 21.04.2016 aufgehoben worden.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers war mit Beschluss des LG vom 09.10.2018, Zl. 44 R 435/18y, Folge gegeben und der ursprüngliche Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages gänzlich abgewiesen worden. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

2. In weiterer Folge erließ der Kostenbeamte des BG für die Präsidentin des LG am 11.06.2019 eine Lastschriftanzeige, Zl. 20 Pu 147/19b – VNR 1, mit welcher der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Gebühren iHv insgesamt € 1.846,02 aufgefordert worden war. (Diese Lastschriftanzeige „bekämpfte“ der Beschwerdeführer.)

Ein entsprechender Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war im gegenständlichen Verfahren nie erlassen worden.

3. Mit Bescheid vom 31.07.2019, Zl. 100 Jv 4205/19b-33a (zugestellt am 09.08.2019), verpflichtete die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer zur Zahlung nachstehender Gebühren:

Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z I lit. a GGG                                             € 9,00
Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z II lit. a GGG               € 27,40
Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z III lit. a GGG               € 41,10
Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG                 € 138,80

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG         €  27,40

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG         €  41,10

Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG     € 151,50

Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG     € 594,00
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 311,00
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 242,64
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 309,50
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 115,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG                € 8,00

offener Gesamtbetrag          € 2.016,44

Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich der Entscheidungsgebühren nach TP 7 führte die belangte Behörde aus, dass für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt gemäß TP 7 Z 1 lit. a GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten zu entrichten sei. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; werde der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so diene der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Mit Beschluss vom 21.04.2016 sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines vorläufigen Unterhaltes ab 20.04.2016 in der Höhe von monatlich € 138,80 verpflichtet worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von etwa € 1.666,00 (€ 138,80 x 12) und eine Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z 1 lit. a GGG in der Höhe von etwa € 9,00 (0,5% von € 1.666,00). Zahlungspflichtig sei gemäß Anmerkung 3 lit. a zu TP 7 der Beschwerdeführer, weil ihm die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei.

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z 1 lit. a sei gemäß TP 7 Z 2 lit. a GGG eine Pauschalgebühr von € 27,40 zu entrichten. Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung einem Verfahren nach Z 2 lit. a gemäß TP 7 Z 3 lit. a GGG eine Pauschalgebühr von € 41,10. Die Zahlungspflicht nach TP 7 Z 2 lit. a GGG (Rekursverfahren) und TP 7 Z 3 lit. a GGG (Revisionsrekursverfahren) treffe den volljährigen Rechtsmitteilwerber, wenn sein Rechtsmittel (auch nur zum Teil) erfolglos geblieben sei. Komme es zur Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht, werde der gesetzlich geregelte Fixbetrag der Rechtsmittelgebühr zur Zahlung fällig, weil das Rechtsmittel (zur Gänze) erfolglos geblieben sei. Die Rechtsmittelgebühr sei je angerufener Rechtsmittelinstanz vom Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, auch wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens mehrmals angerufen werde (§ 3 Abs. 5 Z 5 GGG).

Für den Rekurs habe der Beschwerdeführer gemäß TP 7 GGG Anmerkung 3 lit. d die Pauschalgebühr von € 27,40 zu bezahlen, weil seinem Rekurs nicht Folge gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe gemäß TP 7 GGG Anmerkung 3 lit. d auch die fixe Pauschalgebühr von € 41,10 zu bezahlen, weil in weiterer Folge auch sein Revisionsrekurs zurückgewiesen worden sei.

Die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG in der Höhe von € 138,80 gründe sich auf den Beschluss vom 07.10.2016, der in Rechtskraft erwachsen sei. Für den erfolglos dagegen erhobenen Rekurs mit Schriftsatz vom 13.10.2016 habe der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelgebühr gemäß § 24 UVG in der Höhe von € 27,40 zu bezahlen, weil er mit seinem Begehren nicht (zur Gänze) durchgedrungen sei; ebenso habe er für den erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs vom 14.02.2017 eine Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG in der Höhe von € 41,10 zu bezahlen, weil der Revisionsrekurs mit Beschluss des LG vom 29.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.

Hinsichtlich der Sachverständigengebühren sei auszuführen, dass die im § 1 Z 5 GEG genannten Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GEG, sofern hierfür kein Kostenvorschuss erlegt worden oder keine andere Regelung getroffen sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen sei; diese seien dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet sei.

Das erkennende Gericht habe gemäß § 2 Abs. 2 GEG bei einem € 300,00 übersteigendem Betrag mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen habe. Gegen diesen Beschluss sei der Rekurs zulässig. Das Regelungssystem des § 2 Abs. 1 GEG sehe eine Hierarchie der Anknüpfungsmomente für die Kostentragung dahingehend vor, dass eine allenfalls bereits ergangene gerichtliche Kostenersatzentscheidung den Kriterien des § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG (Veranlassung der Kosten) vorangehe. Der Kostenbeamte sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidung des Gerichtes gebunden.

Die Sachverständigengebühren seien durch das Gericht zu ON 102 mit € 303,00 bestimmt und aus Amtsgeldern ausbezahlt worden, die Ersatzpflicht dem Beschwerdeführer als Vater und dem Kind je zur Hälfte aufgetragen worden; d.h. je € 151,50.

Zu ON 152 seien Sachverständigengebühren über € 663,00 und über € 525,00 aus Amtsgeldern ausgezahlt worden. Ersatzpflichtig seien laut Gerichtsentscheidung Vater und Kind jeweils zur Hälfte; d.h. jeweils € 331,50 und € 262,50.

Weitere Sachverständigengebühren seien zu ON 153 mit € 622,00 bestimmt und aus Amtsgeldern ausgezahlt worden, sowie dem Vater und dem Kind wieder jeweils die Hälfte zur Ersatzleistung gegenüber dem Bund aufgetragen worden; das seien € 311,00.

Für die mit € 242,64 bestimmten und aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren sei laut ergangener gerichtlicher Kostenentscheidung im Beschluss ON 154 der Vater alleine gegenüber dem Bund ersatzpflichtig.

Mit Beschluss ON 155 seien Sachverständigengebühren über € 619,00 bestimmt und aus Amtsgeldern ausgezahlt und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass Vater und Kind jeweils zur Hälfte, d.h. im Betrag von je € 309,50, ersatzpflichtig seien.

Die Beschlüsse ON 102, 152, 153, 154 und 155 seien bereits in Rechtskraft erwachsen; dem Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die Beschlüsse ON 152, 153, 154 und 155 sei nicht Folge gegeben worden (ON 159 und ON 169).

Dem Rekurs sei betreffend den Beschluss ON 151 zwar mit Entscheidung des Rekursgerichtes zu ON 169 Folge gegeben worden, jedoch seien die Sachverständigengebühren über € 115,00 neuerlich mit Beschluss ON 175 bestimmt und aus Amtsgeldern ausbezahlt, sowie die alleinige

Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Bund ausgesprochen worden.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:

In dem gegen ihn angestrengten Pflegschaftsverfahren sei vom LG am 09.10.2018 „zur Gänze“ zu seinen Gunsten entschieden worden. Die Kosten habe daher der Kläger zu tragen.

Zudem sei im Beschluss des LG festgehalten, dass er aufgrund seiner Lebenssituation nicht in der Lage sei, irgendwelche Zahlungen zu leisten.

6. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 03.09.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass für das gegenständliche Pflegschaftsverfahren zu 20 Pu 147/19b (ehemals 5 Pu 442/09k) im angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden, aber ohne zuvor einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen zu haben:

Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z 1 lit. a GGG (BMG € 1.666,00)    € 9,00
Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z 2 lit. a GGG              € 27,40
Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Z 3 lit. a GGG              € 41,10
Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG                 € 138,80

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG         €  27,40

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG         €  41,10

Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG     € 151,50

Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG     € 594,00
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 311,00
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 242,64
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 309,50
Sachverständigengebühr Rückersatz gemäß § 2 Abs. 1 GEG             € 115,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG                € 8,00

Gesamtbetrag           € 2.016,44

Demzufolge sind im angefochtenen Bescheid für gebührenbegründende Sachverhalte im Pflegschaftsverfahren zu 20 Pu 147/19b Zahlungspflichten dem Beschwerdeführer auferlegt worden, die nicht Gegenstand eines Mandatsbescheides waren.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Lastschriftanzeige die (oben fett gedruckten) Beträge iHv € 41,10 und € 242,64 (= das Doppelte von € 121,32) nicht enthalten waren, sodass dort der Gesamtbetrag iHv € 1.846,02 aufgeschienen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in § 6ff GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die im Pflegschaftsverfahren zu 20 Pu 147/19b angefallenen Gebühren nach TP 7 GGG, § 24 UVP und Rückersatz für Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 2.016,44 ohne vorangegangenes Mandatsverfahren (!) vorgeschrieben, weshalb die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht rechtens waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Revisionszurückweisung, Ra 2021/16/0025, ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Behörde in einem „Vollbescheid“ für gebührenbegründende Sachverhalte keine (weiteren) Zahlungspflichten auferlegen darf, die nicht Gegenstand eines Mandatsbescheides waren.

3.2.3. Obwohl dem Beschwerdeführer mit einstweiliger Verfügung vom 21.04.2016 zunächst eine Unterhaltsleistung auferlegt wurde und er mit seinen Rechtsmitteln nicht erfolgreich war, hat das LG mit Beschluss vom 09.10.2018, der alle vorangegangenen Entscheidungen derogiert hat, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Tochter nicht verpflichtet sei.

Aufgrund des Beschluss vom 09.10.2018 hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 7 Z 1 lit. a, Z 2 lit.a sowie Z 3 lit. a GGG und § 24 UVG verpflichtet dürfen, selbst wenn sie ein Mandatsverfahren durchgeführt hätte.

3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 6ff GEG ersatzlos zu beheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. Beschluss des VwGH, Ra 2021/16/0025), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung Einhebungsgebühr Entscheidungsgebühr ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Sachverständigengebühr Unterhaltsverfahren Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2223085.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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