TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/4 W213 2249094-1

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Veröffentlicht am 04.01.2022
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Entscheidungsdatum

04.01.2022

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
DVG §1
DVG §2
PTSG §17
PTSG §17a
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W 213 2249094-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MOSER MUTZ Rechtsanwälte GesbR, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, vom 19.10.2021, GZ. 0030-900189-2021-Abf.2, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 04. März 2021 auf Feststellung, dass Ihr Urlaubssaldo für den Zeitraum von 01. Jänner 2019 bis 31. Mai 2019 117 Stunden betragen hätte, wird unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 33/2013.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die im Ruhestand befindliche Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 04.03.2021 beantragte sie durch ihre anwaltliche Vertretung „den Urlaubsaldo für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festzustellen.“ Für den Fall der Ablehnung wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.05.2019 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie habe sich vom 02.01.2017 bis 22.01.2017, sowie ab 06.03.2017 unbefristet im Krankenstand befunden. Im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung seien der Beschwerdeführerin auch die Urlaubsstände bekannt gegeben worden. Da sich diese nicht mit ihren Aufzeichnungen deckten, habe die Antragstellerin beantragt, ihren Urlaubssaldo per 31.12.2018 mit 608 Stunden festzustellen.

Mit Bescheid vom 11.11.2019 sei der Antrag der Antragstellerin abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Antragstellerin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Über die Beschwerde sei bislang noch nicht entschieden worden. Entscheidungsgrundlage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei der Urlaubsstand der Antragstellerin zum 31.12.2018. Über den Urlaubssaldo der Antragstellerin in der Zeit vom 01.01.2019 bis zu ihrer rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.05.2019 sei bislang nicht abgesprochen worden.

Die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 einen aliquoten Urlaubsanspruch im Ausmaß von 100 Stunden, sowie einen Zusatzurlaub aufgrund einer Erwerbsminderung im Ausmaß von 50% im Ausmaß von 17 Stunden, also insgesamt 117 Stunden, erworben.

Die Antragstellerin begehre die Feststellung ihres Urlaubsanspruches für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 im Ausmaß von 117 Stunden und Auszahlung im Wege der Urlaubsersatzleistung.

I.3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2021 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie mit Bescheid vom 11.11.2019, GZ 0030-900107-2019, festgestellt habe, dass ihr Erholungsurlaub zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG mit Ablauf 31.05.2019 gemäß § 13e Abs. 4 GehG zur Gänze aufgebraucht sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei seit 06. 02.2020 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ihre Ausführungen, dass überihren Urlaubssaldo in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.05.2019 bislang nicht abgesprochen worden sei, seien sohin nicht korrekt, da der oben angeführte Bescheid den Zeitraum bis inklusive 31.05.2019 umfasse. Es sei daher beabsichtigt den gegenständlichen Antrag vom 04.03.2021 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.4. Die Beschwerdeführerin hielt dem durch ihre anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 03.08.2021 im Wesentlichen entgegen, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass über den Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin bis 31.05 2019 (rechtskräftig) entschieden worden sei, nicht zutreffe. Der Bescheid vom 11.11.2019, mit dem ausgesprochen worden sei, dass mit Ablauf des 31.05 2019 der Urlaub der Antragstellerin zur Gänze aufgebraucht sei, sei jedenfalls im Ausmaß des den Urlaubsanspruch nach dem 31.12.2018 erledigenden Teils nichtig, weil sich der Bescheid nicht am verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin vom 12.02.2019 orientiere. Darin sei ausdrücklich die Feststellung des Urlaubssaldos per 31.12.2018 mit 608 Stunden beantragt worden. In Bindung an den Antrag der Beschwerdeführerin könne im dortigen Verfahren nur über deren Urlaubsansprüche bis 31.12.2018 abgesprochen werden.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 Abs. 6 und 7 BDG sei damit zu rechnen, dass dieser Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werde.

Es werde daher der Antrag wiederholt, den Urlaubssaldo für den Zeitraum 01.01 2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festzustellen.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
„Ihr Antrag vom 04. März 2021 auf Feststellung, dass Ihr Urlaubssaldo für den Zeitraum von 01. Jänner 2019 bis 31. Mai 2019 117 Stunden betragen hätte, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 33/2013.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2019, GZ 0030-900107-2019, festgestellt worden sei, dass der Erholungsurlaub der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG mit Ablauf 31.05.2019 gemäß § 13e Abs. 4 GehG zur Gänze aufgebraucht sei. Ihre dagegen erhobene Beschwerde sei seit 06.02.2020 am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass über ihren Urlaubssaldo in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.05.2019 bislang nicht abgesprochen worden sei, nicht zutreffe, da die Dienstbehörde mit dem oben angeführten Bescheid bereits festgestellt habe, dass ihr Erholungsurlaub zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG mit Ablauf 31.05.2019 gemäß § 13 e Abs. 4 GehG zur Gänze aufgebraucht sei. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei sie schon rechtskräftig in den Ruhestand versetzt gewesen, weshalb die Dienstbehörde im Hinblick auf ihre allfälligen Ansprüche auf Urlaubsentschädigung bei Ausscheiden aus dem Dienst nach § 13e GehG auch das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 2019 im Bescheid vom 11.11.2019 mitberücksichtigt und die Feststellung getroffen habe, dass ihr Erholungsurlaub mit Ablauf 31.05.2019 gemäß § 13e Abs. 4 GehG zur Gänze aufgebraucht worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte allerdings, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens (jetzt Beschwerdeverfahrens) nicht neuerlich über ein- und dieselbe Sache entscheiden dürfe. Da sich die Sach-und Rechtslage zum Bescheid vom 11.11.2019 nicht geändert habe, und dieses Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, sei der gegenständliche Antrag vom 04.03.2021 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das gegen ihren Bescheid vom 11.11.2019 anhängige Beschwerdeverfahren allenfalls eine Aussetzung des Verfahrens hätte verfügen können. Darüber hinaus seien ihre Urlaubsansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 schon deshalb nicht verfallen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließe.

Es werde daher beantragt,

?        der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Urlaubsaldo der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festgestellt werde;

in eventu

?        den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die im Ruhestand befindliche Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019, GZ. W245 2199582-1/9E, wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.05.2019 gemäß § 14 BDG rechtskräftig in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand war.

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 11.11.2019, GZ. 0030-900107-2019, lautet wie folgt:

„1. Zu Ihrem Antrag vom 12. Februar 2019 wird festgestellt, dass Ihr Erholungsurlaub zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf 31. Mai 2019 gemäß § 13e Abs. 4 GehG zur Gänze aufgebraucht ist.

2. Ihr Antrag auf Feststellung, dass Ihr Urlaubsanspruch per 31. Dezember 2018 608 Stunden beträgt, wird abgewiesen.

3. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

RECHTSGRUNDLAGEN

§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 64/2016; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 147/2015; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; §§ 14 Abs. 7 und 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, § 13e GehG in der Fassung BGBI. J Nr. 119/2016 sowie § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 33/2013.“

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das bezügliche Verfahren ist unter GZ. W 246 2228376-1 anhängig.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 04.03.2021 begehrt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich „den Urlaubsaldo für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festzustellen.“ Im Schriftsatz vom 03.08.2021 wurde der Antrag wiederholt, „den Urlaubsaldo für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festzustellen.“ Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich beantragt, „den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Urlaubsaldo der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 mit 117 Stunden festgestellt werde.“

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das ist im Wesentlichen der Wortlaut des gegenständlichen Feststellungsbegehrens, der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 11.11.2019, GZ. 0030-900107-2019, und des hg. Erkenntnisses vom 21.03.2019, GZ. W245 2199582-1/9E – ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (VwGH, 18.12.2014, GZ. Ro 2014/12/0018).

Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich die Feststellung ihres Urlaubsanspruches für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 beantragt und dies sowohl im Schriftsatz vom 03.08.2019 als auch in der nun vorliegenden Beschwerde ausdrücklich wiederholt.

Die Beschwerdeführerin ist bereits mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetzt worden. Eine tatsächliche Inanspruchnahme des von ihr behaupteten Urlaubsanspruchs im Ausmaß von 117 Stunden für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019 ist daher nicht mehr möglich. Das Bestehen dieses Urlaubsanspruches ist daher nur mehr für die allfällige Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG von Bedeutung. In einem diesbezüglichen Verfahren wäre gemäß § 13e Abs. 3 GehG auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin für den in Rede stehenden Zeitraum noch ein nicht verfallener Urlaubsanspruch zusteht.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass sich das gegenständliche Feststellungsbegehren im Hinblick auf den subsidiären Charakter des Feststellungsbescheides als unzulässig erweist. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die tatsächliche Unmöglichkeit diesen zu konsumieren nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen. Darüber hinaus kann die strittige Rechtsfrage (das Bestehen eines Urlaubsanspruches für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.05.2019) im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich eines Antrags auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung nach § 13 e GehG entschieden werden.
Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags vom 04.03.2021 ist daher - ungeachtet der Frage ob eine bereits entschiedene Sache vorliegt - schon deshalb zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Spruchpunkt - Abänderung Urlaubsanspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2249094.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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