TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 G314 2196454-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G314 2196454-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz beschlossen (Spruchteil A.) und zu Recht erkannt (Spruchteil B.):

A.) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids eingestellt.

B.) Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

C.) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein am XXXX in XXXX geborener irakischer Staatsangehöriger, beantragte am XXXX.2015 internationalen Schutz. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Arabisch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag vom XXXX.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Mit seiner Beschwerde vom 09.05.2018 focht der BF diesen Bescheid vollinhaltlich an. Daraufhin legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Am XXXX.2019 schloss der BF die Ehe mit einer in XXXX lebenden tschechischen Staatsangehörigen. Am XXXX.2021 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt.

Die zunächst für den XXXX.2021 anberaumte Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde kurzfristig auf den XXXX.2021 verlegt.

Mit Eingabe vom 25.08.2021 zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück. Gleichzeitig ersuchte er um Abberaumung der Beschwerdeverhandlung sowie darum, über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Am 30.08.2021 wurde die Beschwerdeverhandlung abberaumt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Kopien der Heiratsurkunde und der dem BF erteilten Aufenthaltskarte, die auch im Fremdenregister (IZR) dokumentiert ist, wurden vorgelegt. Aus dem Reisepass des BF, dessen Datenblatt ebenfalls in Kopie vorgelegt wurde, ergibt sich, dass er nicht (wie ursprünglich im Asylverfahren angenommen) XXXX heißt, sondern XXXX.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Zu Spruchteil B.):

Durch die Eheschließung mit einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin hat der BF die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 1 Z 20c AsylG erlangt.

Als solcher fällt er einerseits gemäß § 54 Abs 5 AsylG nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des AsylG, weshalb eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270). Andererseits kann gegen den BF als begünstigen Drittstaatsangehörigen auch keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden (siehe VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304). Die Vorschrift, wonach bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsyG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, gilt nach § 52 Abs 2 letzter Satz FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht (siehe VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).

Daher sind die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Der Entfall der Rückkehrentscheidung bedingt auch die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Entscheidungen über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sodass auch die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben sind.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde anhand der Aktenlage geklärt werden konnte, entfällt die (letztlich von keiner Seite mehr beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht weder in Bezug auf den Beschluss laut Spruchteil A. noch in Bezug auf das Erkenntnis laut Spruchteil B. zuzulassen ist.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Spruchpunkt - Zurückziehung Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2196454.1.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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