TE Bvwg Beschluss 2021/12/14 W139 2248694-2

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W139 2248694-2/7E;

W139 2248694-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über die Anträge der XXXX , vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren „ÖBA VMIS 2.0 Los 1 – Ost und Los 2 – West“ der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die ASFINAG Maut Service GmbH:

A)       

Die zu den Zahlen W139 2248694-2 und W139 2248694-3 geführten Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.




Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 stellte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, betreffend das Vergabeverfahren „ÖBA VMIS 2.0 Los 1 – Ost und Los 2 – West“ der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 17.11.2021, die Ausschreibung in Teil D.1 (Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen) um Punkt 1.1.37 (Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen) zu ergänzen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

2. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. W139 2248694-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insofern stattgegeben, als im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren vom 25.11.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren vom 25.11.2021 betreffend das Vergabeverfahren „ÖBA VMIS 2.0 Los 1 – Ost und Los 2 – West“ der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Schriftsatz vom 13.12.2021 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W139 2248694-2 und W139 2248694-3 geführten Verfahren sind somit beendet.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2248694.2.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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