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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000053.X01Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022