RS Vwgh 1974/3/13 0053/74

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Veröffentlicht am 13.03.1974
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000053.X01

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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